Punkte in Flensburg verfallen nach 2 Jahren und 6 Monaten, nach 5 oder nach 10 Jahren, je nach Art des Verstoßes. Die Frist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung. Nach ihrem Ablauf bleibt der Eintrag noch ein Jahr gespeichert, dann wird er gelöscht (§ 29 StVG). Jeder Eintrag läuft dabei für sich: Neue Punkte halten alte nicht fest.

Die Fristen

EintragungPunkteTilgungsfristdann Löschung nach
Ordnungswidrigkeit, verkehrssicherheitsbeeinträchtigend12 Jahre 6 Monate+ 1 Jahr Überliegefrist
Ordnungswidrigkeit ohne Punkte, aber mit Fahrverbot02 Jahre 6 Monate– (keine Überliegefrist)
Ordnungswidrigkeit, besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigend (z. B. 0,5 ‰)25 Jahre+ 1 Jahr
Straftat ohne Entziehung25 Jahre+ 1 Jahr
Straftat mit Entziehung oder isolierter Sperre (z. B. § 316 StGB)310 Jahre+ 1 Jahr
Teilnahme an Fahreignungsseminar, Aufbauseminar, verkehrspsychologischer Beratung–5 Jahre–
Entziehung, Versagung, Verzicht durch die Behörde–10 Jahre–

Quelle: § 29 Abs. 1 StVG. Die Punktzahlen stehen in FeV Anlage 13.

Tilgungsrechner

Geben Sie die Art der Eintragung und das Datum der Rechtskraft ein. Das Datum steht im Bußgeldbescheid oder Urteil, sonst in der kostenlosen Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamts.

Wann die Frist beginnt

  • Grundsatz: mit dem Tag der Rechtskraft bzw. Unanfechtbarkeit der Entscheidung (§ 29 Abs. 4 StVG). Nicht mit dem Tattag und nicht mit dem Tag, an dem Sie den Bescheid bekommen haben.
  • Seminare: mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.
  • Nach Entziehung, Versagung oder Verzicht: erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens aber fünf Jahre nach Rechtskraft (§ 29 Abs. 5 StVG). Bei einer Straftat mit Entziehung ergibt das bis zu 5 + 10 = 15 Jahre bis zur Tilgung, plus ein Jahr Überliegefrist.

Beispiel: Trunkenheitsfahrt, Urteil rechtskräftig am 1. Mai 2024, Entziehung mit Sperrfrist.

  • Neuerteilung am 1. September 2025: Fristbeginn 1.9.2025, tilgungsreif am 1.9.2035, gelöscht am 1.9.2036.
  • Keine Neuerteilung: Fristbeginn spätestens 1.5.2029, tilgungsreif am 1.5.2039, gelöscht am 1.5.2040.

Die Überliegefrist

Nach Ablauf der Tilgungsfrist wird eine Eintragung über eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit nicht sofort gelöscht, sondern erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr (§ 29 Abs. 6 StVG). In dieser Zeit darf sie nur noch eingeschränkt verwendet werden, unter anderem:

  • für Maßnahmen nach dem Punktesystem, wenn eine neue Tat vor Ablauf der Tilgungsfrist begangen wurde,
  • für Maßnahmen in der Probezeit,
  • für die Auskunft an Sie selbst.

Praktisch heißt das: Wer kurz vor Ablauf einer Frist erneut auffällt, kann den alten Punkt noch mitgezählt bekommen, auch wenn die Entscheidung über die neue Tat erst später kommt. Für den Punktestand bei Maßnahmen zählt der Tag der letzten Tat (§ 4 Abs. 5 StVG).

Punkte bei Neuerteilung

Wird nach einer Entziehung, einer isolierten Sperre oder einem Verzicht eine neue Fahrerlaubnis erteilt, werden die Punkte für Entscheidungen, die vorher rechtskräftig wurden, gelöscht (§ 4 Abs. 3 StVG). Sie starten also mit 0 Punkten. Die Eintragung der Entziehung selbst bleibt aber nach den Tilgungsfristen gespeichert und kann zum Beispiel bei einer erneuten Auffälligkeit eine MPU begründen. Ausnahme: Bei einer Entziehung in der Probezeit wegen eines nicht besuchten Aufbauseminars werden die Punkte nicht gelöscht.

Punkte schneller loswerden?

  • Fahreignungsseminar: einmal in fünf Jahren 1 Punkt Abzug, wenn Sie zwischen 1 und 5 Punkten stehen (Fahreignungsseminar).
  • Sonst nicht. Tilgungsfristen lassen sich nicht abkürzen. Eine Tilgung ohne Fristablauf ist nur in Sonderfällen möglich, etwa wenn die Entscheidung aufgehoben wird oder die Behörde sie zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten anordnet (§ 29 Abs. 3 StVG).

Auch die „MPU-Verjährung“ hängt an diesen Fristen. Was das für Ihren Weg zurück zum Führerschein heißt, steht unter Führerschein ohne MPU.

Was eine Entziehung von einem Fahrverbot unterscheidet und was nach dem Entzug zu tun ist, steht unter Führerscheinentzug.

Quellen

Der Rechner bildet nur einzelne Eintragungen ab und ist ohne Gewähr. Verbindlich ist die Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamts.